1. Leistungen
1.1 aposafe stellt dem Anwender einen QR Code auf einem Aufkleber als Zugangstoken für die Softwareanwendung „aposafe“ zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Softwareanwendung und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Softwareanwendung gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Verfügung (Vertragsleistungen) zur Verfügung. Nach Erwerb des Zugangstokens (QR-Code Aufkleber) vergibt der Anwender seinen Benutzernamen und Benutzerpasswort selbstständig. Dritte erhalten Zugang zu den Daten auch ohne Angabe von Benutzernemen und Benutzerpasswort durch das klicken des Notfall-Links.
1.2 aposafe hält ab Vertragsbeginn auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (auch bei Mehrzahl im Folgenden „aposafe Server“ genannt) die „aposafe“ Softwareanwendung in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
1.2.1 Nach Erwerb des Zugangstokens (QR-Code Aufkleber) vergibt der Anwender seinen Benutzernamen und Benutzerpasswort selbstständig. Dritte erhalten Zugang zu den Daten auch ohne Angabe von Benutzernemen und Benutzerpasswort durch das klicken des Notfall-Links.
1.2.2 Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung der aposafe Softwareanwendung eine Änderung von Funktionalitäten stattfindet, durch die Arbeitsabläufe des Anwenders und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird aposafe dies dem Anwender spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung per Mail ankündigen, sofern der Anwender eine gültige E-Mail Adresse hinterlegt hat. Widerspricht der Anwender der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung wird die Änderung Vertragsbestandteil. aposafe wird den Anwender bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
1.2.3 aposafe hält auf dem aposafe Server ab Vertragsbeginn und der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Anwender durch Nutzung der aposafe Softwareanwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der aposafe Softwareanwendung erforderlichen Daten (im Folgenden „Anwenderdaten” genannt) Speicherplatz bereit.
1.2.4 Die aposafe Softwareanwendung und die Anwendungsdaten werden auf dem aposafe Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung datenschutz-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Anwender verantwortlich.
1.2.5 Übergabepunkt für die aposafe Softwareanwendung und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des Rechenzentrums von aposafe.
1.2.6 Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Anwenders sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Anwender und aposafe bis zum Übergabepunkt ist aposafe nicht verantwortlich.
1.3 aposafe schuldet dem Anwender eine 96,9% Verfügbarkeit der aposafe Softwareanwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der aposafe Softwareanwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Anwender ohne Berücksichtigung von regelmäßigen bzw. planmäßigen Wartungsarbeiten/Reparaturen (Wartungsfenster).
1.5 Weitere Leistungen von aposafe können jederzeit schriftlich vereinbart werden,
2. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten
2.1 Gerät aposafe mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der aposafe Softwareanwendung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 9. Der Anwender ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aposafe eine vom Anwender gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhält, d.h. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der aposafe Softwareanwendung zur Verfügung stellt.
2.2 Kommt aposafe nach betriebsfähiger Bereitstellung der aposafe Softwareanwendung und/oder der Anwendungsdaten den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die jährliche Nutzungspauschale nach Ziffer 5.2 anteilig für die Zeit, in der die aposafe Softwareanwendung und/oder die Anwendungsdaten dem Anwender nicht in dem vereinbarten Umfang nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Laufende Nutzungsgebühren nach Ziffern 5.2 und 5.3 fallen nur für Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen unter Nutzung der aposafe Softwareanwendung tatsächlich durchgeführt wurden.
2.3 Ist eine Nutzung de raposafe Softwareanwendung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem aposafe vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder hergestellt, so kann der Anwender unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
2.4 aposafe hat darzulegen, dass aposafe den Grund für die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Anwender den Leistungsausfall aposafe nicht angezeigt, so hat der Anwender im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aposafe anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.
3. Nutzungsrechte an und Nutzung der aposafe Softwareanwendung, Rechte von aposafe bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse
3.1 Der Anwender erhält an deraposafe Softwareanwendung einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses beschränkte Nutzungsrechte.
3.2 Der Anwender darf die aposafe Softwareanwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.
3.3 Der Anwender ist nicht berechtigt, Änderungen an der aposafe Softwareanwendung vorzunehmen.
3.4 Sofern aposafe während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die aposafe Softwareanwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese Änderungen.
3.5 Rechte, die dem Anwender nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Anwender nicht zu. Der Anwender ist insbesondere nicht berechtigt, die aposafe Softwareanwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen und/oder von Dritten nutzen zu lassen und/oder die aposage Softwareanwendung Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die aposafe Softwareanwendung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
3.6 Der Anwender trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der aposafe Softwareanwendung durch Unbefugte zu verhindern.
3.7 Der Anwender haftet dafür, dass die aposafe Softwareanwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen und/oder gegen behördliche Vorschriften und/oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem aposafeh Server gespeichert werden.
3.8 Verletzt der Anwender die Regelungen in den vorstehenden Ziffern aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann aposafe nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Anwenders den Zugriff des Anwenders auf die aposafe Softwareanwendung und/oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
3.9 Verletzt der Anwender trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von aposafe weiterhin oder wiederholt die Regelungen in den vorstehenden Ziffern so kann aposafe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
3.10 Für jeden Fall, in dem der Anwender die Nutzung der aposafe Softwareanwendung durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Anwender jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der jährlichen Grundpauschale nach Ziffer 5.2 für die Zeit der Fremdnutzung zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
3.11 Hat der Anwender die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann aposafe Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 geltend machen.
4. Haftung für Rechte Dritter
4.1 aposafe wird den Anwender von Rechten Dritter und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die Anwendungsdaten ermöglichen.
4.2 Der Anwender ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der aposafe Softwareanwendung beeinträchtigen, nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
4.3 aposafe hält den Anwender auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass aposafe die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritter nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.
4.4 aposafe haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Anwender, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Anwender aposafe auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.
5. Entgelt
5.1 Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung an der aposafe Softwareanwendung und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung setzt sich aus einer jährlichen Grundpauschale zusammen.
5.2 Die Grundpauschale fällt für jedes angefangenen Kalenderjahr ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie wird am drittletzten Werktag des jeweils vorangehenden Kalendermonats im Voraus fällig. Hat der Anwender den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen.
5.3 Nutzungsabhängige Gebühren für die laufende Speicherung und Bereithaltung der Anwendungsdaten einschließlich der Datensicherung sowie des Versandes von Informationen an Kunden, Ärzte etc. werden neben der Grundpauschale von aposafe ohne Entgeld geleistet.
5.4 Nutzungsabhängigen Gebühren entfallen. Nutzung von Aposafe als Werbeträger werden in Rechnung gestellt. Dieses gilt insbesonders für Erstellung, Layout und Druck der Werbeträger.
5.5 aposafe ist berechtigt, die Grundpauschale zu erhöhen.
5.6 Sonstige Leistungen werden von aposafe erbracht.
5.7 Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.
6. (Entfällt)
7. Datensicherheit, Datenschutz
7.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
7.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Anwender personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes aposafe von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und aposafe wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich dem Datenschutzbeauftragten von aposafe mitgeteilt werden (datenschutz@aposafe.de).
7.3 aposafe trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. aposafe schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Anwender oder den Anwender betreffenden, auf dem aposafe Server gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe - sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff - durch Mitarbeiter von aposafe oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. aposafe ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
7.4 Der Anwender ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Vorlauffrist von nicht weniger als 5 Arbeitstagen Zugang zu den Räumlichkeiten mit der aposafe Softwareanwendung, den Anwendungsdaten und dem aposafe Server zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Anwenders zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs von aposafe mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der aposafe Softwareanwendung.
7.5 aposafe wird anwenderbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Anwender stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang auch über das Vertragsende hinaus zu.
7.6 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich von aposafe liegen, auch über das Vertragsende hinaus.
7.7 Soweit aposafe die Datenverarbeitung in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU ausführt oder dorthin verlagert, wird aposafe dies dem Anwender vorab schriftlich ankündigen. Ziffer 1.2.2 findet entsprechend Anwendung. Ist der Anwender mit der Verlagerung einverstanden, finden die Standardvertragsklauseln II für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft in Drittländer (Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004) Anwendung.
7.8 Auskunft über gespeicherte Daten, zum Datenschutz und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der aposafe Softwareanwendung gibt der Datenschutzbeauftragte von aposafe aufgrund schriftlicher Anfrage (datenschutz@aposafe.de).
8. Geheimhaltung
8.1 Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber - gleich zu welchem Zweck - verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen nur die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch aposafe vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sollte aposafe von diesen Kenntnis erlangen.
8.2 Die Verpflichtungen nach Ziffer 8.1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
8.2.1 ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
8.2.2 der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
8.2.3 der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
8.3 Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
8.4 Die Verpflichtungen nach Ziffer 8.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 8.2 nicht nachgewiesen ist.
9. Haftung, Haftungsgrenzen
9.1 Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
9.3 Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von aposafe auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Ziffern 9.1 und 9.2 bleiben unberührt.
9.4 Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Laufzeit, Kündigung
10.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und wird auf ein Jahr geschlossen. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem vereinbarten Zeitpunkt nach Zahlung der einmaligen Grundgebühr
10.2 Das Vertragsverhältnis endet automatisch nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsabschluss.
10.3 Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 10 Werktagen möglich. Hat der Kündigungsberechtigte länger als 30 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen.
10.4 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 10.3 kann aposafe den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anwender mit der Zahlung in Verzug ist. aposafe kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Anwender bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11. Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags
11.1 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist aposafe verpflichtet, die vom Anwender gespeicherten Anwendungsdaten zu löschen..
11.2 Aposafe hält die Daten vor Löschung noch 4 Monate im Datensatz bereit. In dieser Zeit hat der Nutzer die Möglichkeit, seine Nutzungszeit zu erneuern. Nach Ablauf von 4 Monaten werden die Daten gelöscht.
12. Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
12.1 von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
12.2 Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
12.3 Arbeitskämpfe,
12.4 nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme von Telekommunikationseinrichtungen und des Internets. Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
13. Rechtswahl, Schriftform, Wirksamkeit, Gerichtsstand
13.1 Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag werden nicht getroffen.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Werden Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen von Vertretern oder Hilfspersonen der aposafe erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der aposafe hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
13.5 Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hannover als Gerichtsstand vereinbart.